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Diese spannende Frage kann sich für jeden von uns stellen. Im Prinzip ist es aber so dass Arbeitspausen nicht vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Begründung war dabei stets, dass Pausen zum Freizeitanspruch des Arbeitnehmers zu zählen sind uns somit eben nicht vergütet werden müssen.
Weiterlesen … Pause und trotzdem Geld für mich?
Nachdem nun der 1. Mai vorbei ist und sich die Rauchschwanden des Gewerkschaftlichen Feuerwerks gelegt haben. Ergibt sich die Gelegenheit, zu reflektieren, was von den selbsternannten Alleinvertretern der Arbeitnehmerschaft, spricht den DGB-Gewerkschaften, speziell der Verdi, auf die Arbeitnehmer abgelassen wurde und wird.
Weiterlesen … Wenn sich die Nebelschwaden vom 1. Mai verzogen haben!
Kann der Arbeitgeber bei Arbeitsmangel „so einfach den Zwangsurlaub“ bestimmen?
Immer wieder hören wir von unseren Mitgliedern das der Arbeitgeber bei Auftragsmangel den
Fahrern einen oder mehrere Tage „Zwangsurlaub“ anweist.
Zu diesem Thema folgende Hinweise:
Der Arbeitgeber ist Verpflichtet den Arbeitnehmern die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die
Vereinbarung kann in schriftlicher Form vollzogen sein aber auch mündlich oder per Handschlag!
Es stellt sich die Frage kann der Arbeitgeber wirksam vereinbaren ,dass der Arbeitnehmer für diesen
Zeitraum unbezahlten Urlaub erhält.
Weiterlesen … Arbeitsmangel = Zwangsurlaub ?
Sollte es (was wir natürlich nicht hoffen) zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, so kann es geschehen das die Abfindungen für Ältere geringen ausfallen!
Das ergab eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Nürnberg ( Az: 8 Sa 164/22 ) .
In dem dort zugrunde liegenden Fall verhandelte ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über einen aufzustellenden Sozialplan aufgrund eines größeren Personalabbaus. Die anvisierten Abfindungen der betroffenen Arbeitnehmer nach der Dauer der Betriebsangehörigkeit und der Höhe der Gehälter berechnet. Für Ältere unter den Beschäftigten ab dem 62. Lebensjahr sah der Sozialplan allerdings eine gekürzte Abfindung vor.
Weiterlesen … Vorzeitiger Renteneintritt & Abfindung?
Dazu sagt der Artikel 4 Buchstabe a der 561/2006/EG folgendes.
Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Tätigkeit der Fahrer auf einem abgeschlossenen privaten Gelände ausgeübt wird. Es ist jedoch nicht zwingend, dass das Gelände durch einen Zaun o.ä. Für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Es genügt, wenn das Gelände von der Zweckbestimmung her nicht als öffentlicher Weg gilt. So findet z.B. kein öffentlicher Verkehr auf einem Teilstück der Autobahn statt, das wegen Bauarbeiten gesperrt ist. Allerdings unterliegen nur die Fahrzeuge nicht der VO (EG) Nr. 561/2006 und der 3821/85, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen eines Wohngeländes oder auf einer Baustelle eingesetzt werden.
Weiterlesen … Wann darf ich ohne Kontrollgerät fahren?