Was ist zu beachten bei Sozialabfindungen?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Ist durch eine angerufene Einigungsstelle ein Sozialplan beschlossen worden, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan festgelegten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die sogenannte Wirksamkeit des Einigungsspruchs fällig Das ist für die betroffenen Arbeitnehmer von großer Bedeutung!
In diesem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bis zum 31. Juli 2019 beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Nach dem Spruch der angerufenen Einigungsstelle am 8. Mai 2019 und dem in Folge beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte.
Die Beklagte focht jedoch den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erfolglos an.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 27.April 2021. Am 20.Mai 2021 zahlte nun die Beklagte an die klagende Arbeitnehmerin die vereinbarte Sozialabfindung. Mit ihrer nun mit ihrer Klage noch zuletzt Verzugszinsen auf diesen Betrag also ab dem 1. August 2019. Sie begründete das mit der erfolglosen Anfechtung des Arbeitgebers gegen den Sozialplan.
Die angerufenen Vorinstanzen hatten die Forderungen der Arbeitnehmerin abgewiesen, dass BAG gelang zu einer anderen Entscheidung.
Die Klägerin habe einen begründeten Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1.August 2019 urteilte der Erste Senat. Denn die erfolglose gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt! Auch habe die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung.
Die Beklagte (Unternehmen) traf auch ein eigenes Verschulden an der verspäteten Leistung, denn die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum. Somit
hatte die Klage der Arbeitnehmerin, wenn auch spät ihren Erfolg zu verzeichnen.
Quell: Bundesarbeitsgericht: AZ: 1 – AZR -73/24
Wer mit offenen Augen durch diese Zeit geht und mit der Realität klar kommen muss das Monat für Monat mindesten 10 000 Arbeitsplätze meist durch Abwanderung in andere Länder vernichtet werden, der sollte dieses Urteil schon sehr beachten!