Lenk und Ruhezeiten. Da waren wir überrascht!
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
Bei einem kürzlichen Treffen mit aktiven Fahrern und Fahrerinnen trat folgendes zu Tage. Ein Kollege hatte Riesenprobleme gehabt einen Ruheplatz zu finden, um seine gesetzliche Tagesruhezeit zu verbringen. Also musste er Notgedrungen über die Gesetzlichen Vorgaben hinaus weiterfahren und hatte dann das Glück einen Ruheplatz zu finden.
Knapp zwei Wochen später kam er in eine Verkehrskontrolle und damit begann sein Ärger! Er konnte, weil er es vergessen hatte keinen Ausdruck über seine Begründung der Lenkzeitüberschreitung vorweisen. Spannend war bei dem Gespräch, das er nicht der Einzige war, der das nicht wusste!
Ihr habt doch eure Weiterbildungsmodule da stellt sich uns die Frage warum kommt das nicht an?
Zuerst zur Klärung: Nach Anhang 1 und dem Artikel 12 der Lenk und Ruhezeiten müsst ihr, nachdem ihr einen geeigneten Platz gefunden habt einen Ausdruck am Kontrollgerät erstellen und entsprechend beschriften!
Artikel 12: Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikel 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit diese erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Weitere Informationen dazu findet ihr in der Leitlinie Nr.1 der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Dann folgte bei dem oben genannten Gespräch die Frage auf wie lange man denn diesen Ausdruck mit sich führen muss? Nun zuerst einmal mindestens für den Zeitraum von 56 Tage Plus der laufende Tag. Es ist dem Unternehmer eine Kopie des Ausdrucks umgehend auszuhändigen denn auch er kann in eurer Abwesenheit einer Kontrolle unterzogen werden. Wir empfehlen darüber hinaus, dass ihr den Beleg für ein Jahr mit im Fahrzeug mit euch führt.! Warum? Bei einer großen Kontrolle kann die Kontrollbehörde die Daten von einem Jahr aus dem Kontrollgerät nachverfolgen und dann kann es Problematisch werden. Das gilt ebenso für das Unternehmen.
Wenn nun der Kontrollbeamte euch zu den Punkten befragt, stellt sich die Frage wie solltet ihr euch verhalten.
In einem solchen Fall steht im Raum das ihr Beschuldigt werdet gegen Gesetzliche Auflagen verstoßen zu haben. Damit befindet ihr euch immer in einer „Beschuldigtenvernehmung“!
In einem solchen Fall habt ihr als Beschuldigte besondere Rechte!
Das Recht aus Aussageverweigerung: Ihr seid nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten! Es steht euch völlig frei die Aussage zu verweigern, ohne das dies negativ ausgelegt werden darf.
Sollte es zu einem Termin etwa auf der Polizeiwache dazu kommen, könnt ihr einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der euch während der Vernehmung berät und unterstützt.
Ihr habt danach das Recht auf Akteneinsicht, damit ihr euch ein Bild von den gegen euch vorliegenden Beweise machen zu können.
Und ganz wichtig, ihr habt das Recht auf eine verständliche Belehrung durch die Polizei: Vorbeginn der Vernehmung muss man euch über eure Rechte informieren.
Das letztere kommt zum Tragen, wenn schwere Verkehrsvergehen oder schwere Verkehrsunfälle mit Personenschaden oder Tod geschehen sind.
Wir hoffen das ihr keinen schweren Unfälle erleidet mit anschließender Vernehmung. Bitte aber auch auf das erste Thema achten und sich entsprechend verhalten.
Eure Fachgewerkschaft GTL.