Für unsere Gruppe der Azubis wichtig!
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Vor dem Verwaltungsgericht in Gera kam es zu einer für euch wichtigen Entscheidung vor folgenden Hintergrund.
Eine sich in Thüringen befindliche Firma im Bereich der Elektronik beschäftigt einen Auszubildenden. Dieser junge Mann musste 2020 in Quarantäne, weil er mit dem Coronavirus infizierten Personen Kontakt gehabt hatte. Die Unternehmerin dieser Firma bezahlte den jungen Azubi weiter.
Nunmehr verlangte die Unternehmerin die Zahlung einer Entschädigung für den Auszubildenden auf Basis des geltenden Infektionsschutzgesetzes. Das wurde von der zuständigen Behörde mit dem Argument abgelehnt, dass die Entschädigung nur wegen Verdienstausfalls gezahlt werden kann. Der Azubi habe aber einen solchen Verdienstausfall nicht erlitten.
Das angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage der Unternehmerin zurück mit der Begründung, dass kein Anspruch auf Zahlung einer Entscheidung gemäß § 56 IfSchG. bestehe. Denn der Anspruch bestehe nur, wenn etwa aufgrund einer Quarantäneanordnung beim Betroffenen ein Verdienstausfall eintritt. Und das sei in diesem Fall eben nicht Grundlage gewesen. Denn der Azubi habe trotz Quarantäne einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Ausbildungsvergütung gehabt. Auch bezwecke die Entscheidungszahlung keineswegs die finanzielle Entlastung des Arbeitgebers von seiner Verpflichtung der Lohnfortzahlung.
Denn der Fortzahlungsanspruch des Auszubildenden ergebe sich aus § 19 Abs. 1 Nr.2 b -BBiG, Es handelt sich bei der Quarantäneanordnung wegen des Kontakts mit dem Coronavirus eines Infizierten um ein persönliches Leistungshindernis im Sinne der Vorschrift.
Quelle: Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 14.10.2021
3 K 280/21 Ge-
Mit kollegialen Grüßen an die stetig steigende Anzahl von Azubis in unseren Reihen