Es geht um eure Lohnabrechnung
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
In einer Auseinandersetzung zu diesem Thema musste am Ende das Bundesarbeitsgericht für Klarheit sorgen.
Der Hintergrund stellt sich wie folgt da.
Die Klägerin verklagte ihr Unternehmen, das in einem großen Unternehmensverbund im Einzelhandel eingebunden ist. Es kam zu einer Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgelt Abrechnungen, über einen externen in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Arbeitnehmern über einen passwortgeschützten Online – Zugriff abrufbar sind.
Verfügt der Arbeitnehmer über kein privates Endgerät, um auf sein Postfach zuzugreifen, hat der Arbeitgeber es zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auch auszudrucken.
Auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung stellte die beklagte Firma ab dem März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch seinen Arbeitnehmern zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte auch weiterhin, ihre Lohnabrechnung in Papierform ausgehändigt zu bekommen.
Das erst angerufene Landgericht urteilte im Sinne der Klägerin. Dagegen legte die beklagte Firma Revision ein.
Dies Hatte Erfolg und führte zur Zurückweisung an das Landesarbeitsgericht.
Die Begründung des BAG lautete wie folgt:
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach zur Verfügung stellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschrienen Textform. Der berechtigte Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sogenannte Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein.
Es genügt, dass er die Abrechnung an einer Elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Er hat die berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online- Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen. Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greifen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
In diesem zugrunde liegenden Fall konnte der angerufene Senat keine abschließende Entscheidung treffen, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Wäre es zu einer Klage eines Einzelunternehmens gekommen so erkennen wir, dass dieses digitale Entgeltsystem mit der Zustimmung des Betriebsrats unstrittig gewesen wäre!
Quell: Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 28.01.2025 > 9 AZR 48/24
Unsere Empfehlung zu diesem Thema ist, immer in Papierform ausdrucken und als Beleg mit Heim nehmen!