Betriebsrat abmahnen?

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Es kam vor folgendem Hintergrund zu einer Klage vor dem Landesarbeitsgericht Hessen.Der Betriebsrat in dem hier zugrunde liegenden Fall hatte interne Unterlagen bearbeitet und danach verändert. Im Anschluss wurden diese veränderten Unterlagen einer gekündigten Mitarbeiterin ausgehändigt. Hintergrund waren Dokumente für die Jahresplanung von Urlaub.

Es darf bekanntlich laut Betriebsverfassungsgesetz von Mitgliedern eines BR in der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Behinderung oder Störung hingenommen werden, ebenso keine Benachteiligung oder Begünstigung für ihre BR – Arbeit, trotzdem mahnte der Arbeitgeber in diesem Fall den Betriebsrat in einer E – Mail entsprechend ab.

Der Arbeitgeber begründete das damit, dass es für ihn indiskutabel ist, interne Firmenunterlagen zu verändern und diese ungeprüft, ohne ihn zu Fragen weiterzugeben.

Das angerufene Gericht stellte letztendlich klar, der Betriebsrat dürfe Formulare des Arbeitgebers, wie in dem hier zugrunde liegenden Fall wo es um die Jahresurlaubsplanung ging, sehr wohl ändern oder auch anpassen. Es sei doch ein legitimes Hilfsmittel für die Arbeitnehmer, um die Urlaubswünsche dem eigenen Betrieb mitzuteilen und damit auch die notwendige Planung zu erleichtern.

Die Abmahnung des Betriebsrats sei daher unzulässig! Eine betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichtverletzung ist schon generell unzulässig, lautete die Begründung des Gerichts.

Quelle:  Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 29.11.2021

  • 16 TaBV 52 / 21 -

Ein gutes Urteil für unsere Mitglieder in den Betriebsräten!

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